Allgemeine Geschäftsbedingungen
PR-Redaktion Hill + Ohrt GmbH
Die PR-Redaktion Hill + Ohrt GmbH, Postanschrift Loebensteinstraße 2, 30175 Hannover, bietet ihren Kunden in Deutschland Event-Dienstleistungen an. Die Kunden können die nachstehenden Dienste der nachfolgend „Hill + Ohrt“ genannten PR-Redaktion auf der Grundlage der folgenden AGB in Anspruch nehmen.
§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich und Änderungen
(1) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(2) Hill + Ohrt erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Mit der jeweiligen Auftragsvergabe, Vertragsunterzeichnung oder sonstigen rechtsverbindlichen Begründung eines Auftragsverhältnisses in Kenntnisnahme der AGB erkennt der Kunde deren Geltung an.
(3) Hill + Ohrt ist jederzeit berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Erfolgen Änderungen oder Ergänzungen zu Ungunsten eines Kunden, kann dieser das Kundenverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntmachung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung/Ergänzung kündigen.
(4) Es gelten ausschließlich die AGB von Hill + Ohrt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht – es sei denn, Hill + Ohrt hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt oder in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ihre Leistungen erbracht.
(5) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Leistungen, Zustandekommen eines Auftrages
(1) Hill + Ohrt bietet ein umfassendes Portfolio von Event-Dienstleistungen an. Die Leistungen werden im Rahmen von Aufträgen erbracht. Sie nimmt Aufträge an, innerhalb derer sie für die jeweiligen Auftraggeber die im Weiteren durch die Einzelheiten des jeweiligen individuellen Auftrages genau definierten Dienstleistungen realisiert.
(2) Der Auftrag des Kunden mittels Auftragsformular ist ein bindendes Angebot. Die Annahme seitens Hill + Ohrt und der Abschluss des Vertrages erfolgen durch Zusendung einer Bestätigung oder durch die innerhalb der vereinbarten Frist erfolgende Lieferung oder Leistung des Auftragsinhaltes.
§ 2 Leistungsangebot, Umfang, Einschaltung Dritter
(1) Hill + Ohrt wird als Auftragnehmer für den Auftraggeber die im Rahmen der üblichen und möglichen Aufgaben von Event-Dienstleistungen übernehmen.
(2) Auswahl und Umfang der Aufgaben werden in dem jeweiligen Auftragsformular individuell festgelegt.
(3) Hill + Ohrt kann Aufträge an Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung nach Genehmigung des Kunden vergeben. Film- und Fotoaufträge werden im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Dienstleistungen von Hill + Ohrt werden entweder nach Stunden oder pauschal abgerechnet. Die Abrechnungsweise und Höhe des Honorars ist abhängig von der Art der beauftragten Leistung und wird bindend im jeweiligen Auftrag festgelegt. Grundlage sind die jeweils geltenden Vergütungssätze der Hill + Ohrt.
(2) Sämtliche Preise und Verrechnungssätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.
(3) Rechnungen von Hill + Ohrt sind, soweit nichts anderes vereinbart, nach Erhalt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen werden mit ihrer jeweiligen Fertigstellung in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsverzug
(1) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die eingeräumte Zahlungsfrist überschreitet. § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, bleibt unberührt.
(2) Im Falle des Verzuges ist Hill + Ohrt berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach BGB (§ 247) geltend zu machen. Sollte es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, besteht die Berechtigung von Hill + Ohrt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
(3) Hill + Ohrt kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen geltend machen.
(4) Hill + Ohrt behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatz-anspruchs wegen Verzugs vor.
§ 5 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten
Wenn der Auftraggeber Einzelaufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung durch Hill + Ohrt ändert und/oder abbricht, wird er Hill + Ohrt alle angefallenen Kosten einschließlich der ausgefallenen Vergütung ersetzen. Ferner wird er Hill + Ohrt von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit dafür Sorge tragen, dass Hill + Ohrt alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr alle Informationen hinsichtlich Markt-, Produktions- sowie Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung wesentliche Daten erteilt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Hill + Ohrt nicht beeinträchtigt wird und sie in der Lage ist, Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.
(3) Der Kunde wird Hill + Ohrt vor Auftragserteilung das zur Verfügung stehende Budget mitteilen.
§ 7 Ansprechpartner
Beide Parteien haben feste Ansprechpartner für den Zeitraum des zu realisierenden Auftrags. Der Ansprechpartner für den Auftraggeber wird im Auftragsformular festgelegt.
§ 8 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Auftragserfüllung über die andere Partei und deren Kunden zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Informationen strategischer, technischer, finanzieller oder sonst geschäftlicher Natur und die zur Verfügung gestellten Daten, Schriftstücke und Materialien sowie die sonstigen Einzelheiten des Geschäftsbetriebs der Partei (insbesondere Kunden- und Lieferantenbeziehungen und etwaige Abreden mit diesen beiden Gruppen) und alles Know-how – nachfolgend zusammenfassend „Informationen“ genannt – werden von beiden Parteien während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich behandelt und in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder ihnen zugänglich gemacht.
(2) Dies gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden Partei bereits zuvor ohne Verpflichtung zur Verschwiegenheit bekannt waren, offenkundig, also allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die sie empfangende Partei dies zu vertreten hat, der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt oder überlassen werden, vom Empfänger nachweisbar unabhängig entwickelt worden sind oder von der überlassenden Vertragspartei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
(3) Hill + Ohrt weist gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass sie personenbezogene Daten der Kunden in Form von wesentlichen Kundendaten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit diese für die Begründung und/oder Bearbeitung des Kundenverhältnisses und dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind.
(4) Hill + Ohrt wird diese Kundendaten vertraulich und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht behandeln und vor Missbrauch schützen.
(5) Hill + Ohrt hat einen Beauftragten i.S.v. §§ 36, 37 BDSG für den Datenschutz nach § 4 f. BDSG bestellt. Die Mitarbeiter des Unternehmens sind auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und auf das Fernmeldegeheimnis nach § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegen Ansprüche der Hill + Ohrt nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Nutzungsrecht
(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von Hill + Ohrt im Rahmen ihres Auftrages kundenspezifisch gefertigten Arbeiten – soweit die Übertragung nach rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnissen möglich ist.
(2) Die Rechte an standardisierten Unterlagen, Arbeitsmaterialien etc., die Hill + Ohrt generell im Rahmen ihrer Dienstleistungen nutzt, verbleiben bei Hill + Ohrt. Diese Standardarbeitsmittel sind als solche durch Hinweis gekennzeichnet.
§ 11 Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
(1) Hill + Ohrt stellt ausdrücklich klar, dass sie eine Dienstleistung erbringt und in diesem Rahmen für die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen einsteht. Eine Garantie für einen Erfolg wird ausgeschlossen.
(2) Hill + Ohrt verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung allgemein anerkannter Grundsätze durchzuführen. Sie wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.
(3) Die Haftung der Hill + Ohrt beschränkt sich auf Schäden, die von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen haftet Hill + Ohrt nur bis zur Haftungsobergrenze ihrer Haftpflichtversicherung.
(4) Der Auftraggeber stellt Hill + Ohrt von Ansprüchen Dritter frei, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit von Maßnahmen mitgeteilt hat.
(5) Sollte Hill + Ohrt für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbs- oder markenrechtliche Prüfung oder vergleichbare, durch eine besonders sachkundige Person oder Institution, für erforderlich halten, so trägt der Kunde die Kosten nach Abstimmung.
(6) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel verjähren nach einem Jahr ab Fertigstellung der Dienstleistung, es sei denn, Hill + Ohrt ist Arglist vorzuwerfen.
(7) Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
§ 12 Kündigung
(1) Ein Auftrag ist für beide Seiten mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
(2) Das Recht beider Parteien fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt unberührt.
(3) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Im Falle einer Kündigung eines Auftrages behält Hill + Ohrt das Recht, aber nicht die Pflicht, ihre laufenden Aufträge weiterhin bis zu deren Abschluss zu betreuen.
§ 13 Schlichtungsklausel
(1) Alle Streitigkeiten aufgrund des Hill + Ohrt–Kundenverhältnisses sollen grundsätzlich durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden. Lässt sich eine Einigung derart nicht erzielen, so soll eine von beiden Parteien bestimmte neutrale Person die Herbeiführung eines Ausgleichs versuchen. Das vom Vermittler bestimmte Honorar einschließlich Auslagen trägt jede Partei zur Hälfte.
(2) Ist eine Beilegung des Konflikts oder ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen nach Abs. (1) oder die Einigung über die Bestimmung einer neutralen Person nicht möglich, so steht es jeder Partei offen, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 14 Nebenabreden, Schriftlichkeit
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
§ 15 Geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Geltendes Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen ist das für den Sitz der Hill + Ohrt zuständige Gericht.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine unbeabsichtigte Lücke enthalten sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Klausel ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Gelingt dies nicht, gilt das Gesetz.
Stand: April 2018